Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes

Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes
Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes,
 
Spruchkörper, der der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der verschiedenen Gerichtsbarkeiten dient; Sitz: Karlsruhe. Er besteht aus den Präsidenten der obersten Gerichtshöfe des Bundes (Bundesgerichtshof, Bundesfinanzhof, Bundesverwaltungs-, Bundesarbeits- und Bundessozialgericht), den Vorsitzenden und je einem weiteren Richter der in der Rechtssache beteiligten Senate. Beteiligt sind der Senat, der die Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt hat, und der Senat, von dessen Entscheidung in einer Rechtsfrage der vorlegende Senat abweichen will. In einem solchen Fall muss das Verfahren durch Vorlegungsbeschluss des vorlegenden Senats eingeleitet werden. Aufgrund einer mündlichen Verhandlung wird nur über die umstrittene Rechtsfrage verhandelt. Die Entscheidung in der Vorlagesache ist bindend. Zum Verfahren vor dem Gemeinsamen Senat kommt es aber auch, wenn ein Senat eines obersten Gerichtshofs von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats abweichen will, der seine frühere Rechtsprechung also ändern kann (Rechtsgrundlage: Art. 95 Absatz 3 GG, Gesetz zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes).

Universal-Lexikon. 2012.

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